Batteriegesetz

Unsere Hinweispflicht nach dem Batteriegesetz

 

Altbatterien gehören nicht in den Hausmüll. Sie können gebrauchte Batterien unentgeltlich an unserem Versandlager zurückgeben. Sie sind als Verbraucher zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet.

 

Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen:

 

 

 
  1. Cd" steht für Cadmium.

  2. Hg" steht für Quecksilber.

  3. Pb" steht für Blei.

  4. Der Versand von Akkumulatoren erfolgt durch unser Haus
    ausschließlich als Gefahrgut mit entsprechender Kennzeichnung.
    Defekte Akkumulatoren werden NICHT an den Endverbraucher zurück geschickt, sondern durch unser Haus entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sach- und fachgerecht entsorgt. Der Endverbraucher ist hierüber informiert und erklärt sich bei Auftragserteilung mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden.

  5. Wir weisen unsere Kunden ausdrücklich darauf hin, daß Sendungen unserer Kunden welche Akkumulatoren oder deren einzelne Bestandteile beinhalten und nicht als Gefahrgut gekennzeichnet sind, durch unser Haus nicht angenommen werden.

  6. Rechtliche Hinweise

     

    Das Batteriegesetz (BattG) ersetzte am 1. Dezember 2009 die Batterieverordnung. Die Hinweispflichten für den Online-Händler bleiben aber nahezu unverändert. Wer als Unternehmer Batterien, Akkus oder batteriebetriebene Geräte (z.B. Uhren) an Verbraucher verkauft, muss diese auf die gesetzliche Rückgabepflicht hinweisen. Batterien gehören nicht in den normalen Hausmüll, sondern müssen gesondert entsorgt werden. Die Entsorgung obliegt dem Händler.

     

    Im Online-Handel muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er die entleerten Batterien am Versandlager des Verkäufers zurückgeben kann. Die Rückgabe muss für den Kunden unentgeltlich sein. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Händler aber nicht verpflichtet, dem Kunden eventuell angefallene Versandkosten für die Rücksendung zu erstatten. Diese Frage muss ggf. gerichtlich geklärt werden.

     

     

    Wer als Händler seiner Hinweispflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- Euro belangt werden. Es besteht noch keine rechtliche Klarheit, ob dieser Verstoß auch von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

     

    Als Händler dürfen Sie die zurückgegebenen Batterien selbstverständlich auch nicht in den Hausmüll werfen. Informationen zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung finden Sie bei der „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (https://www.grs-batterien.de).

     

     

    Sonderfall: Fahrzeugbatterien, die nicht in Fahrzeuge eingebaut sind

    § 10 BattG sieht eine Pfandpflicht in Höhe von 7,50 Euro inkl. Umsatzsteuer vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Sie können bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Auf die Pfandpflicht muss der Verbraucher deutlich hingewiesen werden. Den Pfandbetrag sollten Sie daher ähnlich wie die Versandkosten beim Preis anzeigen.